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Informationsbereiche
Im öffentlichen Interesse

Im öffentlichen Interesse

ÖFFENTLICHER SICHERHEITSHINWEIS
ÖFFENTLICHE GEFAHRENINFORMATION

Tragende Betonfertigteile ohne belegte gültige Nachweiskette. Die Bauaufsicht beschrieb akute Einsturzgefahr und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die Breitenwirkung wurde nicht untersucht.

Der dokumentierte Ringbalken besteht aus 14 einzelnen Betonfertigteilen statt aus einem durchgehenden Ortbetonring. Genau an Übergängen und Auflagern wurden gravierende statische Mängel dokumentiert. Gleichzeitig ist nicht belastbar rückverfolgbar, in welche weiteren Gebäude gleiche oder vergleichbare Fertigteile gelangten.

Das ist kein Papier- oder Zertifikatsstreit. Wenn tragende Bauteile versagen, können Menschen schwer verletzt oder getötet werden. Trotz dieser Gefahrenlage gibt es nach dem dokumentierten Stand keine staatliche Breitenprüfung, keine Gebäudeliste und keine Warnung möglicher weiterer Betroffener.
Was Bewohner wissen müssen
01 · BEWOHNER / BEVÖLKERUNG / SICHERHEIT

So wurde der Ringbalken tatsächlich hergestellt – und deshalb ist die Gefahr nicht abstrakt

Hier geht es um die Stabilität eines Wohnhauses und damit um Menschenleben. Ein Ringbalken soll das Mauerwerk zusammenhalten und Kräfte über Wände, Ecken und Stöße hinweg weiterleiten. In unserem Haus besteht dieser Ring nicht aus einem durchgehenden Ortbetonbauteil, sondern aus 14 einzelnen Betonfertigteilen.

Die dokumentierte Konstruktion – verständlich erklärt

114 einzelne Betonfertigteile statt eines durchgehenden Ortbeton-Ringbalkens in Schalung.
2Die Fertigteile wurden auf etwa 17,5 cm breites Mauerwerk aufgelegt und teilweise verklebt.
3An den Stößen wurden die Teile mit Laschen und einem Dorn miteinander verbunden.
4Der jeweilige Übergang wurde auf einer kleinen Fläche von ungefähr 17,5 × 17,5 cm mit Beton vergossen.
5Für diese konkrete Verwendung als Ring-/Erddruckbalken liegt nach den vorliegenden Behördenauskünften keine ZiE/abZ/ETA vor, die diese Bauart für das Bauvorhaben trägt.
Genau an den kritischen Übergängen wurden später zu kurze Bewehrungsübergreifungen, fehlende Eckbewehrung sowie fehlende beziehungsweise unzureichende Auflagerungen dokumentiert. Zusätzlich wurden 22 cm ausgeführt, obwohl die statischen Unterlagen 25 cm vorsahen.
WARNUNG AN BEWOHNER: Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Behörde Sie von sich aus warnt.
Zum möglichen Breitenrisiko geschieht nach dem dokumentierten Stand nichts Substantielles: keine belastbare Produkt- und Chargenrückverfolgung, keine Identifizierung weiterer möglicherweise betroffener Gebäude, keine Safety-Gate-Warnung und kein Produktrückruf. Wer in einem möglicherweise betroffenen Haus lebt, wird deshalb nicht automatisch von einer Behörde erreicht.
Zertifikatsproblem 2007–2013: Nach der Auswertung der den Betroffenen vorliegenden Zertifikatsunterlagen verfügte der tatsächlich herstellende Rechtsträger in diesem Zeitraum über kein für diese Betonfertigteilproduktion gültiges Zertifikat. Die später vorgelegten Zertifikate betreffen nach ihrer Dokumentation einen anderen Rechtsträger beziehungsweise tragen die konkrete Lieferung nicht ohne lückenlose Hersteller-, Werk- und Chargenzuordnung.
Die entscheidende Frage für Bewohner lautet deshalb: Kann für mein eigenes Haus heute überhaupt festgestellt werden, welche tragenden Fertigteile eingebaut wurden, wer sie hergestellt hat und welcher Nachweis diese konkrete Bauart getragen haben soll?
02 · ÖFFENTLICHE GEFAHR

Gefährdet ist die Öffentlichkeit – nicht nur ein Eigentümer oder Bewohner

Die Bauaufsicht selbst beschrieb akute Einsturzgefahr und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Damit stammt die Gefahrenlage nicht aus einer bloßen privaten Behauptung. Es geht um tragende Bauteile, deren Versagen Menschen schwer verletzen oder töten kann.

Betroffen sein können nicht nur Eigentümer oder Bewohner. Jeder Mensch, der sich in einem entsprechend errichteten Gebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält, kann gefährdet sein:

Kinder
Eltern
Beschäftigte
Besucher
Nachbarn
Handwerker
Pflegebedürftige
Rettungskräfte

Ein tragendes Bauteil fragt nicht, wem das Gebäude gehört. Wenn Decke, Ringbalken, Erddruckbalken, Unterzug oder Sturz versagt, endet die Gefahr nicht am Bauzaun und nicht an der Grundstücksgrenze.

03 · UNSER FALL

Was tatsächlich eingebaut und dokumentiert ist

2010 wurden Deckenplatten mit Ortbetonergänzung, stabförmige/lineare Betonfertigteile und Stürze eingesetzt. Stabförmige Elemente wurden unter anderem als Ring- und Erddruckbalken verwendet.

Die Bauzeitfotos zeigen Anlieferung, Einbau und Ü-Kennzeichnungen. Ein dokumentierter Anhänger nennt den Auftrag 10122-KG und das Produktionsdatum 07.09.2010; die Deckenplatten wurden am 22.09.2010 geliefert beziehungsweise eingebaut.

Das Haus wurde nie abgenommen und nie bewohnt. Seit 2022 besteht eine Nutzungs- und Betretungsuntersagung im Zusammenhang mit angenommener Einsturzgefahr.

04 · BAUJAHR 2010

2010: Ü-Anhänger sichtbar – aber welcher Nachweisweg galt?

Für Produkte im Anwendungsbereich harmonisierter Normen galt 2010 nach der Bauproduktenrichtlinie (CPD) der europäische Konformitätsweg: CE-Kennzeichnung plus Konformitätserklärung und die zugehörige Hersteller-/Werk-/Überwachungskette. Eine DoP wurde erst ab 1. Juli 2013 eingeführt.

EN 13747Deckenplatten mit Ortbetonergänzung
EN 13225lineare Betonfertigteile
EN 845-2Stürze

Bei der Lieferung im September 2010 waren die jeweiligen Koexistenzfristen bereits beendet. Ein Ü-Zeichen allein beantwortet deshalb die CE-/CPD-Frage nicht. Der EuGH stellte später in C-100/13 klar, dass harmonisierte Bauprodukte nicht durch zusätzliche nationale Produktanforderungen überlagert werden dürfen.

05 · NACHWEISLOGIK

Was eine Besichtigung zeigen kann – und was nur die Unterlagen beweisen

Ganz einfach: Am Beton steht seine Geschichte nicht dran.

Bei einer Besichtigung kann man heute sehen, ob ein Bauteil Risse hat, wie groß es ist, wie es aufliegt und wie seine Verbindungen ausgeführt wurden.

Man kann dem Beton aber nicht ansehen, welche Unterlagen im Jahr 2010 vorhanden sein mussten: Wer hat das Teil hergestellt? Hatte genau dieses Werk ein gültiges Zertifikat? Welche Charge wurde geliefert? Gab es die erforderliche CE-Konformität? Und durfte genau dieses Fertigteil überhaupt als Ringbalken verwendet werden?

Das zeigt eine BesichtigungDen heutigen Zustand: Maße, Risse, Auflager, Verbindungen und sichtbare Schäden.
Das zeigen nur die UnterlagenHersteller, Werk, Zertifikat, Produktart, Charge, Lieferung und die Erlaubnis für die konkrete Verwendung im Jahr 2010.
Bei den 14 stabförmigen Betonfertigteilen fehlen zwei verschiedene Nachweise:
Erstens: Die vollständige Produkt-, Hersteller-, Werk-, CE-/Konformitäts-, Liefer- und Chargenkette für die konkrete Lieferung wurde nicht vorgelegt.
Zweitens: Für den Einsatz dieser Fertigteile als Ring- und Erddruckbalken liegt nach den amtlichen Auskünften keine passende abZ oder ZiE vor. Gleichzeitig sind an den Stößen und Auflagern gravierende Standsicherheitsprobleme dokumentiert.
Wer muss die Unterlagen beschaffen?
Die alten Hersteller-, Werk-, Prüf- und Chargenunterlagen stammen nicht aus der Sphäre der privaten Bauherren. Sie liegen beim Bauunternehmen, beim Betonfertigteilwerk, bei einem Rechtsnachfolger oder bei den damaligen Prüf- und Überwachungsstellen. Das Gericht kann ihre Vorlage nach § 142 ZPO anordnen.
Und wer muss die ordnungsgemäße Herstellung beweisen?
Das Gebäude wurde nie abgenommen. Die Abnahme ist die entscheidende Grenze für die Beweislast. Vor der Abnahme geht die Beweislast für Mängel grundsätzlich nicht auf den Besteller über, solange weiterhin die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verlangt wird. Rechtsanker: BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13.
Deshalb löst ein neuer Ortstermin die Dokumentenfrage nicht.
Ein Gutachter kann den heutigen Zustand untersuchen. Die Richter können zusätzlich die vorhandenen Unterlagen beim Bauunternehmen, beim Hersteller, bei einem Rechtsnachfolger oder bei einer Prüf-/Überwachungsstelle beiziehen. Nur diese Unterlagen können zeigen, was 2010 tatsächlich nachgewiesen und erlaubt war.
Brandgefährlich ist die Kombination: tragende Funktion + keine belegte Zulassung für die konkrete Bauart + fehlende Produkt- und Chargenkette + dokumentierte Standsicherheitsmängel + keine Rückverfolgung auf weitere Gebäude.
06 · STANDSICHERHEIT

17,5 cm Platz – mindestens 20 cm nötig: Der Fehler steckt bereits im Konstruktionssystem

Der entscheidende Punkt ist für jeden verständlich: Eine vorgeschriebene Bewehrungsübergreifung von mindestens 20 cm passt nicht in einen nur 17,5 cm breiten Eck- oder Stoßbereich. Nach Abzug der notwendigen Betonüberdeckung bleibt sogar noch weniger Platz.

Das ist nicht nur ein möglicherweise schlecht ausgeführter einzelner Stoß. Der Ringbalken wurde aus 14 einzelnen Betonfertigteilen zusammengesetzt. Die zu kurzen Übergangsbereiche sind damit im Aufbau der gesamten Konstruktion angelegt.

Das Tragwerksgutachten 2014 dokumentierte sehr kurze Bewehrungsübergreifungen, fehlende Eckbewehrung, unzureichende Kraftübertragung und fehlende beziehungsweise unzureichende Auflagerungen. Das gerichtliche Sachverständigengutachten 2023 bestätigte zentrale Punkte. Hinzu kommt: geplant waren 25 cm Bauteilhöhe, ausgeführt wurden 22 cm.

Die fehlende rechtliche Nachweiskette ist schwerwiegend. Die unmittelbare Gefahr entsteht aber aus der Konstruktion selbst: Wenn die Kräfte an Ecken, Stößen und Auflagern nicht sicher weitergeleitet werden, kann der Ringbalken seine stabilisierende Aufgabe nicht zuverlässig erfüllen.
07 · DIBT / OBB

DIBt 2024/2025 und Oberste Bauaufsicht 2025: Für diese Ringbalkenbauart ist kein tragfähiger nationaler Nachweis belegt

04./05.06.2024

DIBt · Fachreferat Beton- und Stahlbetonbau

Dem DIBt wurde die konkrete Konstruktion detailliert beschrieben und grafisch dargestellt: 14 Vollstürze beziehungsweise stabförmige Betonfertigteile, 17,5 cm breit und 22 cm hoch, auf der Mauerkrone verklebt, an den Stößen über Schlaufen, Dorn und Ortbeton verbunden.

Nach dieser Erläuterung bestätigte das Fachreferat ausdrücklich, es habe „das Prinzip verstanden“. Zugleich teilte es mit, ihm sei nichts Vergleichbares als zugelassene Lösung bekannt.

04.06.2024

DIBt · Zulassungs- und Genehmigungsverzeichnis

Das DIBt erklärte, dass es keinen Bescheid für ein Betonfertigteil beziehungsweise einen Vollsturz gibt, der als Ringbalken eingesetzt werden kann. Der einzige von ihm genannte Bescheid betraf ein Schalungs- und Steckbügelsystem – also gerade keinen Ringbalken aus 14 verklebten Vollstürzen.

25.06.2025

DIBt · Unternehmen und Zulassungen

Das DIBt teilte nach eigener Recherche mit, dass den beiden beteiligten Unternehmen (Wirtschaftsakteur und Hersteller) im angefragten Zeitraum keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen erteilt wurden. Zugleich hielt es fest, dass auf den übersandten Fotos Ringbalken mit Ü-Zeichen erkennbar waren.

11.07.2025

Oberste Bauaufsicht

Die Oberste Bauaufsicht teilte mit, dass ihr für 2010/2011 keine Unterlagen zu einer Zustimmung im Einzelfall für die Verwendung der stabförmigen Betonfertigteile als Ring- und Erddruckbalken in diesem Bauvorhaben vorliegen.

Für Zweifler: Das DIBt hatte die konkrete Bauweise verstanden

Der Einwand, das DIBt habe nur allgemein oder an der Konstruktion vorbei geantwortet, greift nicht. Vor der Antwort lagen eine detaillierte Beschreibung und eine Grafik der geraden Stöße, Eckverbindungen und Zwischenwandanschlüsse vor. Die Antwort erfolgte ausdrücklich nach dem Hinweis: „Das Prinzip habe ich verstanden.“

Das Fachreferat wies außerdem darauf hin, dass bei einem Ringbalken die durchgängige Bewehrungsführung und der Anschluss an das Gebäude für die Tragwirkung wesentlich sind. Genau diese durchgängige Kraftübertragung ist bei einer Konstruktion aus 14 Einzelteilen mit zahlreichen Stößen die zentrale Sicherheitsfrage.

Ergebnis: Kein DIBt-Bescheid für einen Vollsturz als Ringbalken; keine abZ-Spur für die beiden beteiligten Unternehmen; keine ZiE-Spur für die konkrete Verwendung im Bauvorhaben.
Wer trotzdem einen anderen nationalen Nachweisweg behauptet, muss ihn konkret benennen und vorlegen:
Bescheid- oder Prüfzeugnisnummer, ausstellende Stelle, Geltungszeitraum, Hersteller und Werk, erfasstes Produkt, zugelassene Bauart, Verwendungszweck sowie Liefer- und Chargenbezug zum konkreten Bauvorhaben. Ein pauschaler Hinweis auf ein Ü-Zeichen genügt nicht.
Die präzise Schlussfolgerung lautet deshalb: Zwei zentrale nationale Sondernachweiswege sind amtlich negativ belegt – keine abZ-Spur für die beiden beteiligten Unternehmen und keine ZiE-Spur für die konkrete Ring-/Erddruckbalkenverwendung. Zusätzlich erklärte das DIBt bereits 2024, dass es keinen Bescheid für einen Vollsturz als Ringbalken gibt. Ein abP, eine die konkrete 14-teilige Bauart vollständig tragende Technische Baubestimmung mit lückenloser Ü-Kette oder ein sonstiger geprüfter Bauart-/Verwendbarkeitsnachweis wurde ebenfalls nicht vorgelegt.
08 · HERSTELLERKETTE

Der Hersteller ist benannt – das vorgelegte Zertifikat gehört aber zu einem anderen Rechtsträger

Das ist kein Nebenschauplatz, sondern ein eigener schwerer Nachweisbruch.

Die Beklagtenseite hat das Betonfertigteilwerk als Hersteller der Bauteile benannt. Der Überwachungsbericht vom 07.10.2010 nennt dieselbe Hersteller-GmbH als Betreiberin des Fertigteilwerks und berechtigt sie zur Führung des nationalen Ü-Zeichens.

Die im Verfahren vorgelegten System-2+-Zertifikate vom 01.03.2010 lauten dagegen auf die Baufirma – also auf einen anderen Rechtsträger. Für die tatsächlich als Hersteller benannte Fertigteil-GmbH ist nach der dokumentierten Zertifikatslage vom 01.03.2010 bis 01.07.2013 kein gültiges System-2+-Zertifikat belegt. Erst spätere Zertifikate ab dem 01.07.2013 weisen wieder die Hersteller-GmbH aus.

Ein Zertifikat ist nicht beliebig zwischen verschiedenen Gesellschaften austauschbar. Es muss zur richtigen juristischen Person, zum richtigen Werk, zur richtigen Produktfamilie und zum maßgeblichen Zeitraum passen. Ein Zertifikat der Baufirma beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage, ob das tatsächlich produzierende Betonfertigteilwerk 2010 für die harmonisierten Produkte ordnungsgemäß zertifiziert war.

Auch die frühere Prüf- und Überwachungsstelle lässt sich heute nicht mehr belastbar zurückverfolgen.
Die Stelle war in der damaligen BAuA-/NANDO-Spur als NB 1740 mit System-2+-Bereichen unter anderem für EN 13225 und EN 13747 eingetragen. Die späteren Behördenantworten weisen jedoch keine vollständige Änderungshistorie, keine nachvollziehbare Übergabedokumentation und keine dokumentierte Vernichtung gerade der NB-1740-Akte aus. Damit fehlt auch auf der Seite der damaligen Überwachungsstelle eine belastbare historische Spur.
EU-rechtliche Bedeutung: Ein nationaler Ü-Überwachungsbericht ersetzt nicht die europäische CE-/CPD-/System-2+-Kette für harmonisierte Bauprodukte. Wenn Hersteller und Zertifikatsinhaber nicht identisch sind und die Kontinuitätskette fehlt, ist die unionsrechtliche Konformität der konkreten Lieferung nicht belegt.
09 · BEWEISMITTEL

Beweis- und Aktenintegrität: Die DVD-Spur ist seit 2011 aktenkundig

Die Datenträgerlinie ist keine nachträgliche Behauptung. Blatt 135 der damaligen Gerichtsakte, zugleich Seite 6 des Hauptgutachtens von 2011, führt ausdrücklich zwei CDs mit Fotos sowie eine DVD mit Fotos und Indexbeschreibung als Unterlagen zum Gutachten auf.

Damit ist aktenkundig, dass die Datenträger Teil der Begutachtungsspur waren. Später war die zentrale DVD nach den vorliegenden Mitteilungen in der Gerichtsakte nicht mehr auffindbar.

Aktenintegrität ist Staatsaufgabe. Ordnung, Vollständigkeit, Sicherung, Bewegungsnachweis und nachvollziehbare Verwahrung gerichtlicher und behördlicher Beweismittel können nicht auf die Geschädigten abgewälzt werden. Eine später gefertigte Kopie heilt keine frühere Lücke in Veraktung oder Chain of Custody.
10 · BEHÖRDEN

Die Bauaufsicht kannte die Gefahr – eine substantielle Produkt- und Breitenuntersuchung fand trotzdem nicht statt

Bereits 2014 lagen der Bauaufsicht ein Tragwerksgutachten und eine Farbfotodokumentation zu Ring- und Erddruckbalken vor. Später beschrieb die Bauaufsicht selbst eine akute Einsturzgefahr und eine konkrete Gefahr für Leib und Leben.

Die amtlichen Auskünfte dokumentieren zugleich die fehlende Sondernachweisspur: Für die konkrete Verwendung der stabförmigen Betonfertigteile als Ring-/Erddruckbalken liegt nach den vorliegenden Auskünften keine ZiE/abZ/ETA vor, die diese Bauart im Bauvorhaben trägt.

Trotzdem fand nach dem dokumentierten Stand keine substantielle staatliche Ermittlung der Hersteller-, Werk-, Produkt-, Liefer-, Chargen- und Nachweiskette statt. Eine Breitenprüfung möglicher weiterer Gebäude fand nicht statt.
11 · VERANTWORTUNG DES STAATES

Der Staat verschiebt seinen Schutzauftrag auf die Geschädigten – während die Öffentlichkeit ungewarnt bleibt

Marktüberwachung, Gefahrenabwehr, Aktenführung und Beweissicherung sind Staatsaufgaben. Die Geschädigten besitzen keine Ermittlungsbefugnisse. Sie können Herstellerakten nicht beschlagnahmen, Unternehmen nicht zur Vorlage zwingen, Produktionsregister nicht öffnen und mögliche weitere Gebäude nicht amtlich untersuchen lassen.

Trotzdem gibt es nach dem dokumentierten Stand keine substantielle Breitenuntersuchung: keine belastbare Produkt-/Chargenrückverfolgung, keine Identifizierung weiterer möglicherweise betroffener Gebäude, keine Warnung möglicher Bewohner, keine Safety-Gate-Warnung und keinen Produktrückruf.

Ein Betretungs- oder Nutzungsverbot gegen einen einzelnen Eigentümer schützt keinen Menschen in einem anderen möglicherweise betroffenen Gebäude.

Institutioneller Selbstschutz darf nicht über Menschenleben stehen. Die Betroffenen bewerten das dokumentierte Ausbleiben substantieller Ermittlungen, nicht mehr auffindbare Beweismittel, nicht nachvollziehbar bearbeitete beziehungsweise nach ihrer Dokumentation nicht registrierte Vorgänge und die fortgesetzte Lastverlagerung als Blockade und Vertuschung. Diese Bezeichnung ist ihre dokumentengestützte Schlussfolgerung aus den Vorgängen.
12 · BREITENWIRKUNG

2.323 errichtete Häuser – ohne belastbare Rückverfolgung bleibt unbekannt, wer gefährdet sein könnte

Eine öffentliche Unternehmensdarstellung nennt 2.323 errichtete Häuser. Weitere Unterlagen beschreiben eine eigene Betonfertigteilproduktion.

Das ist kein Beweis dafür, dass 2.323 Häuser mangelhaft sind. Es ist aber ein zwingender Ermittlungsansatz: Welche Gebäude wurden wann errichtet? Welche tragenden Fertigteile wurden verwendet? Aus welcher Produktionsstätte stammten sie? Welche Nachweise bestanden im jeweiligen Baujahr?

Ohne diese Rückverfolgung bleibt die Öffentlichkeit einem unbekannten Risiko ausgesetzt – ohne Warnung, ohne Gebäudeliste und ohne die Möglichkeit, selbst zu erkennen, ob das eigene Gebäude überprüft werden müsste.
14 · BESONDERS SCHUTZBEDÜRFTIGE

Kindertagesstätten, Seniorenheime und Studentenwohnheime – besonders Schutzbedürftige dürfen nicht im Blindflug bleiben

Nach eigener Werbung beziehungsweise Außendarstellung wurden von der Unternehmensgruppe nicht nur Wohnhäuser, sondern auch Kindertagesstätten, Seniorenheime und Studentenwohnheime errichtet.

Damit betrifft die ungeprüfte Breitenwirkung möglicherweise gerade Orte, an denen Menschen darauf vertrauen müssen, dass tragende Bauteile sicher sind: Kinder, ältere und pflegebedürftige Menschen, Studierende, Beschäftigte, Angehörige und Besucher.

Das beweist nicht, dass diese Einrichtungen betroffen sind. Gerade weil die Produkt- und Chargenrückverfolgung fehlt, muss der Staat feststellen, welche Einrichtungen errichtet wurden, welche tragenden Bauteile dort verwendet wurden und ob dieselbe Produkt- oder Bauartspur vorliegt.

Nicht nach dem ersten Einsturz. Nicht nach Verletzten. Nicht nach Toten. Jetzt.
15 · GRENZÜBERSCHREITEND

Die mögliche Gefahr endet nicht an der Staatsgrenze

Ein Unternehmensorganigramm aus dem Jahr 2012 dokumentiert eine verbundene Gesellschaft in Luxemburg. Als Tätigkeiten werden dort unter anderem schlüsselfertige Häuser, Grundstücksgeschäfte und Projektierung genannt.

Das beweist nicht, dass dieselben problematischen Bauteile in Luxemburg eingesetzt wurden. Es zeigt aber, dass die Bautätigkeit und Unternehmensstruktur nicht auf ein einzelnes Bundesland begrenzt waren.

Wenn dieselben Produktserien, Herstellerketten oder Bauweisen grenzüberschreitend eingesetzt wurden, muss die Rückverfolgung auch Luxemburg und die Großregion SaarLorLux erfassen.

16 · EU / MARKTÜBERWACHUNG

Was unsere EU-Anzeige, die BAuA-Negativauskunft und die Reaktion des BMWSB zusammen bedeuten

Die drei Vorgänge gehören zusammen. Erst gemeinsam zeigen sie, wo die deutsche Warn- und Marktüberwachungskette abgebrochen ist.

1 · EU-KOMMISSIONDie Beschwerde wurde nicht nur abgelegt Die Europäische Kommission registrierte die Beschwerde und leitete sie am 26.08.2025 an das Referat B II 1 des BMWSB weiter. Dieses Referat sollte als zentrale deutsche Verbindungsstelle Folgemaßnahmen veranlassen.
2 · BAuAIm deutschen Warnsystem war nichts eingetragen Die BAuA teilte am 06.01.2026 mit: keine Safety-Gate-Notifikation, keine Schutzklausel- oder Untersagungsspur und kein Produktrückruf zu den genannten tragenden Betonfertigteilen.
3 · BMWSBDas Bundesministerium erklärte sich für nicht zuständig Am 07.01.2026 erklärte das BMWSB, es sei nicht der richtige Ansprechpartner; Bauaufsicht und Marktüberwachung lägen nicht beim Bund, private Streitigkeiten gehörten vor die Zivilgerichte.
Ein leeres Warnregister ist kein Sicherheitszeugnis.
Die BAuA hat nicht erklärt, dass die Bauteile sicher sind. Sie hat nur bestätigt, dass im deutschen beziehungsweise europäischen Warnweg bis dahin keine Warnung, kein Verbot und kein Rückruf erfasst waren. Das kann gerade bedeuten, dass trotz vorhandener Gefahrenhinweise niemand die Warnkette ausgelöst hat.
Was bedeutet die EU-Weiterleitung?
Die Kommission hat damit noch nicht entschieden, dass jedes Gebäude gefährlich ist oder dass Deutschland bereits rechtswidrig gehandelt hat. Sie hat die Eingabe aber auch nicht als bloßen privaten Brief behandelt: Sie leitete den Vorgang ausdrücklich an die zentrale deutsche Verbindungsstelle weiter, damit auf nationaler Ebene Folgemaßnahmen stattfinden.
Was hätte anschließend nachvollziehbar sein müssen?
Das BMWSB musste nicht selbst jeden Ringbalken untersuchen. Aber nach der EU-Weiterleitung hätte zumindest eine prüfbare Spur entstehen müssen: Registrierung des Vorgangs, Weiterleitung an die tatsächlich zuständige Marktüberwachungsstelle, Rückfragen, Koordination, Ergebnis und gegebenenfalls Warn- oder Schutzmaßnahmen.
Genau hier liegt der Kettenbruch:
Die EU-Kommission leitete die Beschwerde an B II 1 zur Folgebearbeitung weiter. Das BMWSB erklärte später, es sei nicht zuständig. Bis heute ist nicht nachvollziehbar dokumentiert, welche deutsche Stelle die verlangte Folgebearbeitung tatsächlich übernommen, welche Produkt- und Gefahrenprüfung sie durchgeführt und warum sie keine Warnung, kein Verbot und keinen Rückruf veranlasst hat.
Bedeutung für die EU-Beschwerde CPLT(2025)02414 / CHAP-ID 88326:
Die BAuA-Negativauskunft entlastet Deutschland nicht. Zusammen mit der Zuständigkeitsverneinung des BMWSB stützt sie gerade den Vorwurf eines Marktüberwachungs- und Koordinierungskettenbruchs: Eine konkrete Gefahrenmeldung wurde auf EU-Ebene registriert und an Deutschland weitergeleitet – aber in Deutschland ist keine substantielle Folgemaßnahme, Warnung oder Rückverfolgung erkennbar.
Für die Bevölkerung bedeutet das: Kein Safety-Gate-Eintrag heißt nicht „kein Risiko“. Es heißt: Die Bevölkerung wurde über diesen Produkt- und Gefahrenkomplex nicht über das Warnsystem erreicht.
17 · OLG 2026

2026: Eine neue Begutachtung ersetzt keine unterlassene Produkt- und Chargenermittlung

Im OLG-Verfahren 2 U 59/23 steht 2026 erneut ein Ortstermin beziehungsweise eine sachverständige Begutachtung im Raum. Die Eigentümer haben den Zutritt nicht gestattet und verlangen zunächst die vollständige Erhebung der historischen Verwendbarkeits- und Konformitätsnachweise.

Eine heutige Begutachtung kann feststellen, was heute sichtbar oder messbar ist. Sie kann aber nicht beantworten, welcher Hersteller 2010 welche Charge unter welchem Nachweisweg geliefert hat, wenn diese Dokumente nicht erhoben werden. Technische Zustandsprüfung und historische Produkt-/Nachweisprüfung sind zwei verschiedene Fragen.

18 · SOFORT

SOFORT ERFORDERLICH

Was staatliche Stellen jetzt tun müssen

  1. Alle gerichtlichen, behördlichen und unternehmerischen Akten einschließlich Datenträgern beweissicher und unveränderbar erfassen.
  2. Hersteller, Produktionsstätten, Inverkehrbringer, Prüf- und Überwachungsstellen sowie die konkret verwendeten tragenden Betonfertigteile identifizieren.
  3. Sämtliche Gebäude ermitteln, in denen gleiche oder vergleichbare Produkte oder Bauarten eingesetzt wurden.
  4. Kindertagesstätten, Seniorenheime, Studentenwohnheime und andere gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen vorrangig prüfen.
  5. Die Prüfung bei grenzüberschreitender Tätigkeit mit Luxemburg und den zuständigen Stellen der Großregion koordinieren.
  6. Eigentümer, Betreiber, Nutzer und Öffentlichkeit unverzüglich informieren, sobald eine konkrete Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
  7. Straf-, verwaltungs-, marktüberwachungs- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten untersuchen.
Nicht nach dem ersten Einsturz. Nicht nach Verletzten. Nicht nach Toten. Jetzt.
19 · SCHLUSS

DIE LETZTE FRAGE

Wie viele Menschen halten sich heute in oder in der Nähe von Gebäuden auf, deren tragender Ringbalken möglicherweise nach demselben System aus Einzelteilen mit zu kurzen Stoßbereichen hergestellt wurde – ohne dass der Staat ermittelt hat, welche Gebäude betroffen sein könnten?

Wer jetzt weiter schweigt oder verzögert, kann später nicht behaupten, er habe nichts gewusst.

Nicht nach dem ersten Einsturz. Nicht nach Verletzten. Nicht nach Toten. Jetzt.
20 · KERNFRAGE

Die Kernfrage

Wo ist die vollständige Nachweiskette für die 2010 eingebauten tragenden Betonfertigteile – und warum soll heute neu begutachtet werden, bevor Hersteller, Charge, CE-/CPD-Kette oder der erforderliche Sondernachweis geklärt sind?

Zu beantworten sind insbesondere: Wer war Hersteller der konkreten Lieferung? Welche Produktfamilie und welches Werk waren zertifiziert? Welche Charge wurde geliefert? Welcher Verwendungszweck war gedeckt? Falls die Ring-/Erddruckbalken außerhalb des harmonisierten Verwendungszwecks lagen: Welcher objektbezogene Nachweis erlaubte diesen Einsatz?

21 · FAKTEN

Kurzfazit

  • Ringbalken: 14 einzelne Fertigteile; Übergangsbereiche von nur 17,5 cm bei mindestens 20 cm notwendiger Bewehrungsübergreifung.
  • Standsicherheit: zu kurze Übergreifungen, fehlende Eckbewehrung, mangelhafte Auflagerungen und 22 cm Ausführung statt 25 cm Planung dokumentiert.
  • Sondernachweis: keine abZ-Spur für die beteiligten Unternehmen, keine ZiE-Spur für die konkrete Ring-/Erddruckbalkenverwendung und kein DIBt-Bescheid für einen Vollsturz als Ringbalken.
  • Hersteller/Zertifikat: Hersteller-GmbH im Überwachungsbericht benannt; System-2+-Zertifikate 2010 jedoch auf einen anderen Rechtsträger. Zertifikatslücke der Hersteller-GmbH bis 01.07.2013.
  • Breitenwirkung: öffentliche Unternehmensangabe 2.323 Häuser; keine belastbare Rückverfolgung vergleichbarer Fertigteile auf weitere Gebäude.
  • Besonders Schutzbedürftige: Die eigene Außendarstellung nennt auch Kindertagesstätten, Seniorenheime und Studentenwohnheime. Das beweist keine Betroffenheit, verlangt aber eine vorrangige Prüfung.
  • Staat: Trotz konkreter Gefahrenhinweise fand keine substantielle Aufklärung der Hersteller-, Produkt-, Liefer- und Chargenkette statt.
  • EU/BMWSB: EU-Weiterleitung zur Folgebearbeitung an BMWSB/B II 1; danach Zuständigkeitsverneinung. Keine nachvollziehbare deutsche Follow-up-, Warn- oder Rückrufspur.

Wichtige Termine(Die Auflistung ist nicht vollständig und wird ergänzt.)