Tragende Betonfertigteile ohne belegte gültige Nachweiskette. Die Bauaufsicht beschrieb akute Einsturzgefahr und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Die Breitenwirkung wurde nicht untersucht.
Der dokumentierte Ringbalken besteht aus 14 einzelnen Betonfertigteilen statt aus einem durchgehenden Ortbetonring. Genau an Übergängen und Auflagern wurden gravierende statische Mängel dokumentiert. Gleichzeitig ist nicht belastbar rückverfolgbar, in welche weiteren Gebäude gleiche oder vergleichbare Fertigteile gelangten.
So wurde der Ringbalken tatsächlich hergestellt – und deshalb ist die Gefahr nicht abstrakt
Die dokumentierte Konstruktion – verständlich erklärt
Gefährdet ist die Öffentlichkeit – nicht nur ein Eigentümer oder Bewohner
Betroffen sein können nicht nur Eigentümer oder Bewohner. Jeder Mensch, der sich in einem entsprechend errichteten Gebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält, kann gefährdet sein:
Ein tragendes Bauteil fragt nicht, wem das Gebäude gehört. Wenn Decke, Ringbalken, Erddruckbalken, Unterzug oder Sturz versagt, endet die Gefahr nicht am Bauzaun und nicht an der Grundstücksgrenze.
Was tatsächlich eingebaut und dokumentiert ist
2010 wurden Deckenplatten mit Ortbetonergänzung, stabförmige/lineare Betonfertigteile und Stürze eingesetzt. Stabförmige Elemente wurden unter anderem als Ring- und Erddruckbalken verwendet.
Die Bauzeitfotos zeigen Anlieferung, Einbau und Ü-Kennzeichnungen. Ein dokumentierter Anhänger nennt den Auftrag 10122-KG und das Produktionsdatum 07.09.2010; die Deckenplatten wurden am 22.09.2010 geliefert beziehungsweise eingebaut.
Das Haus wurde nie abgenommen und nie bewohnt. Seit 2022 besteht eine Nutzungs- und Betretungsuntersagung im Zusammenhang mit angenommener Einsturzgefahr.
2010: Ü-Anhänger sichtbar – aber welcher Nachweisweg galt?
Für Produkte im Anwendungsbereich harmonisierter Normen galt 2010 nach der Bauproduktenrichtlinie (CPD) der europäische Konformitätsweg: CE-Kennzeichnung plus Konformitätserklärung und die zugehörige Hersteller-/Werk-/Überwachungskette. Eine DoP wurde erst ab 1. Juli 2013 eingeführt.
Bei der Lieferung im September 2010 waren die jeweiligen Koexistenzfristen bereits beendet. Ein Ü-Zeichen allein beantwortet deshalb die CE-/CPD-Frage nicht. Der EuGH stellte später in C-100/13 klar, dass harmonisierte Bauprodukte nicht durch zusätzliche nationale Produktanforderungen überlagert werden dürfen.
Was eine Besichtigung zeigen kann – und was nur die Unterlagen beweisen
Ganz einfach: Am Beton steht seine Geschichte nicht dran.
Bei einer Besichtigung kann man heute sehen, ob ein Bauteil Risse hat, wie groß es ist, wie es aufliegt und wie seine Verbindungen ausgeführt wurden.
Man kann dem Beton aber nicht ansehen, welche Unterlagen im Jahr 2010 vorhanden sein mussten: Wer hat das Teil hergestellt? Hatte genau dieses Werk ein gültiges Zertifikat? Welche Charge wurde geliefert? Gab es die erforderliche CE-Konformität? Und durfte genau dieses Fertigteil überhaupt als Ringbalken verwendet werden?
Erstens: Die vollständige Produkt-, Hersteller-, Werk-, CE-/Konformitäts-, Liefer- und Chargenkette für die konkrete Lieferung wurde nicht vorgelegt.
Zweitens: Für den Einsatz dieser Fertigteile als Ring- und Erddruckbalken liegt nach den amtlichen Auskünften keine passende abZ oder ZiE vor. Gleichzeitig sind an den Stößen und Auflagern gravierende Standsicherheitsprobleme dokumentiert.
Die alten Hersteller-, Werk-, Prüf- und Chargenunterlagen stammen nicht aus der Sphäre der privaten Bauherren. Sie liegen beim Bauunternehmen, beim Betonfertigteilwerk, bei einem Rechtsnachfolger oder bei den damaligen Prüf- und Überwachungsstellen. Das Gericht kann ihre Vorlage nach § 142 ZPO anordnen.
Das Gebäude wurde nie abgenommen. Die Abnahme ist die entscheidende Grenze für die Beweislast. Vor der Abnahme geht die Beweislast für Mängel grundsätzlich nicht auf den Besteller über, solange weiterhin die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verlangt wird. Rechtsanker: BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13.
17,5 cm Platz – mindestens 20 cm nötig: Der Fehler steckt bereits im Konstruktionssystem
Das ist nicht nur ein möglicherweise schlecht ausgeführter einzelner Stoß. Der Ringbalken wurde aus 14 einzelnen Betonfertigteilen zusammengesetzt. Die zu kurzen Übergangsbereiche sind damit im Aufbau der gesamten Konstruktion angelegt.
Das Tragwerksgutachten 2014 dokumentierte sehr kurze Bewehrungsübergreifungen, fehlende Eckbewehrung, unzureichende Kraftübertragung und fehlende beziehungsweise unzureichende Auflagerungen. Das gerichtliche Sachverständigengutachten 2023 bestätigte zentrale Punkte. Hinzu kommt: geplant waren 25 cm Bauteilhöhe, ausgeführt wurden 22 cm.
DIBt 2024/2025 und Oberste Bauaufsicht 2025: Für diese Ringbalkenbauart ist kein tragfähiger nationaler Nachweis belegt
DIBt · Fachreferat Beton- und Stahlbetonbau
Dem DIBt wurde die konkrete Konstruktion detailliert beschrieben und grafisch dargestellt: 14 Vollstürze beziehungsweise stabförmige Betonfertigteile, 17,5 cm breit und 22 cm hoch, auf der Mauerkrone verklebt, an den Stößen über Schlaufen, Dorn und Ortbeton verbunden.
Nach dieser Erläuterung bestätigte das Fachreferat ausdrücklich, es habe „das Prinzip verstanden“. Zugleich teilte es mit, ihm sei nichts Vergleichbares als zugelassene Lösung bekannt.
DIBt · Zulassungs- und Genehmigungsverzeichnis
Das DIBt erklärte, dass es keinen Bescheid für ein Betonfertigteil beziehungsweise einen Vollsturz gibt, der als Ringbalken eingesetzt werden kann. Der einzige von ihm genannte Bescheid betraf ein Schalungs- und Steckbügelsystem – also gerade keinen Ringbalken aus 14 verklebten Vollstürzen.
DIBt · Unternehmen und Zulassungen
Das DIBt teilte nach eigener Recherche mit, dass den beiden beteiligten Unternehmen (Wirtschaftsakteur und Hersteller) im angefragten Zeitraum keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen erteilt wurden. Zugleich hielt es fest, dass auf den übersandten Fotos Ringbalken mit Ü-Zeichen erkennbar waren.
Oberste Bauaufsicht
Die Oberste Bauaufsicht teilte mit, dass ihr für 2010/2011 keine Unterlagen zu einer Zustimmung im Einzelfall für die Verwendung der stabförmigen Betonfertigteile als Ring- und Erddruckbalken in diesem Bauvorhaben vorliegen.
Für Zweifler: Das DIBt hatte die konkrete Bauweise verstanden
Der Einwand, das DIBt habe nur allgemein oder an der Konstruktion vorbei geantwortet, greift nicht. Vor der Antwort lagen eine detaillierte Beschreibung und eine Grafik der geraden Stöße, Eckverbindungen und Zwischenwandanschlüsse vor. Die Antwort erfolgte ausdrücklich nach dem Hinweis: „Das Prinzip habe ich verstanden.“
Das Fachreferat wies außerdem darauf hin, dass bei einem Ringbalken die durchgängige Bewehrungsführung und der Anschluss an das Gebäude für die Tragwirkung wesentlich sind. Genau diese durchgängige Kraftübertragung ist bei einer Konstruktion aus 14 Einzelteilen mit zahlreichen Stößen die zentrale Sicherheitsfrage.
Bescheid- oder Prüfzeugnisnummer, ausstellende Stelle, Geltungszeitraum, Hersteller und Werk, erfasstes Produkt, zugelassene Bauart, Verwendungszweck sowie Liefer- und Chargenbezug zum konkreten Bauvorhaben. Ein pauschaler Hinweis auf ein Ü-Zeichen genügt nicht.
Der Hersteller ist benannt – das vorgelegte Zertifikat gehört aber zu einem anderen Rechtsträger
Das ist kein Nebenschauplatz, sondern ein eigener schwerer Nachweisbruch.
Die Beklagtenseite hat das Betonfertigteilwerk als Hersteller der Bauteile benannt. Der Überwachungsbericht vom 07.10.2010 nennt dieselbe Hersteller-GmbH als Betreiberin des Fertigteilwerks und berechtigt sie zur Führung des nationalen Ü-Zeichens.
Die im Verfahren vorgelegten System-2+-Zertifikate vom 01.03.2010 lauten dagegen auf die Baufirma – also auf einen anderen Rechtsträger. Für die tatsächlich als Hersteller benannte Fertigteil-GmbH ist nach der dokumentierten Zertifikatslage vom 01.03.2010 bis 01.07.2013 kein gültiges System-2+-Zertifikat belegt. Erst spätere Zertifikate ab dem 01.07.2013 weisen wieder die Hersteller-GmbH aus.
Ein Zertifikat ist nicht beliebig zwischen verschiedenen Gesellschaften austauschbar. Es muss zur richtigen juristischen Person, zum richtigen Werk, zur richtigen Produktfamilie und zum maßgeblichen Zeitraum passen. Ein Zertifikat der Baufirma beantwortet deshalb nicht automatisch die Frage, ob das tatsächlich produzierende Betonfertigteilwerk 2010 für die harmonisierten Produkte ordnungsgemäß zertifiziert war.
Beweis- und Aktenintegrität: Die DVD-Spur ist seit 2011 aktenkundig
Die Datenträgerlinie ist keine nachträgliche Behauptung. Blatt 135 der damaligen Gerichtsakte, zugleich Seite 6 des Hauptgutachtens von 2011, führt ausdrücklich zwei CDs mit Fotos sowie eine DVD mit Fotos und Indexbeschreibung als Unterlagen zum Gutachten auf.
Damit ist aktenkundig, dass die Datenträger Teil der Begutachtungsspur waren. Später war die zentrale DVD nach den vorliegenden Mitteilungen in der Gerichtsakte nicht mehr auffindbar.
Die Bauaufsicht kannte die Gefahr – eine substantielle Produkt- und Breitenuntersuchung fand trotzdem nicht statt
Bereits 2014 lagen der Bauaufsicht ein Tragwerksgutachten und eine Farbfotodokumentation zu Ring- und Erddruckbalken vor. Später beschrieb die Bauaufsicht selbst eine akute Einsturzgefahr und eine konkrete Gefahr für Leib und Leben.
Die amtlichen Auskünfte dokumentieren zugleich die fehlende Sondernachweisspur: Für die konkrete Verwendung der stabförmigen Betonfertigteile als Ring-/Erddruckbalken liegt nach den vorliegenden Auskünften keine ZiE/abZ/ETA vor, die diese Bauart im Bauvorhaben trägt.
Der Staat verschiebt seinen Schutzauftrag auf die Geschädigten – während die Öffentlichkeit ungewarnt bleibt
Marktüberwachung, Gefahrenabwehr, Aktenführung und Beweissicherung sind Staatsaufgaben. Die Geschädigten besitzen keine Ermittlungsbefugnisse. Sie können Herstellerakten nicht beschlagnahmen, Unternehmen nicht zur Vorlage zwingen, Produktionsregister nicht öffnen und mögliche weitere Gebäude nicht amtlich untersuchen lassen.
Ein Betretungs- oder Nutzungsverbot gegen einen einzelnen Eigentümer schützt keinen Menschen in einem anderen möglicherweise betroffenen Gebäude.
2.323 errichtete Häuser – ohne belastbare Rückverfolgung bleibt unbekannt, wer gefährdet sein könnte
Eine öffentliche Unternehmensdarstellung nennt 2.323 errichtete Häuser. Weitere Unterlagen beschreiben eine eigene Betonfertigteilproduktion.
Das ist kein Beweis dafür, dass 2.323 Häuser mangelhaft sind. Es ist aber ein zwingender Ermittlungsansatz: Welche Gebäude wurden wann errichtet? Welche tragenden Fertigteile wurden verwendet? Aus welcher Produktionsstätte stammten sie? Welche Nachweise bestanden im jeweiligen Baujahr?
Kindertagesstätten, Seniorenheime und Studentenwohnheime – besonders Schutzbedürftige dürfen nicht im Blindflug bleiben
Nach eigener Werbung beziehungsweise Außendarstellung wurden von der Unternehmensgruppe nicht nur Wohnhäuser, sondern auch Kindertagesstätten, Seniorenheime und Studentenwohnheime errichtet.
Damit betrifft die ungeprüfte Breitenwirkung möglicherweise gerade Orte, an denen Menschen darauf vertrauen müssen, dass tragende Bauteile sicher sind: Kinder, ältere und pflegebedürftige Menschen, Studierende, Beschäftigte, Angehörige und Besucher.
Das beweist nicht, dass diese Einrichtungen betroffen sind. Gerade weil die Produkt- und Chargenrückverfolgung fehlt, muss der Staat feststellen, welche Einrichtungen errichtet wurden, welche tragenden Bauteile dort verwendet wurden und ob dieselbe Produkt- oder Bauartspur vorliegt.
Die mögliche Gefahr endet nicht an der Staatsgrenze
Ein Unternehmensorganigramm aus dem Jahr 2012 dokumentiert eine verbundene Gesellschaft in Luxemburg. Als Tätigkeiten werden dort unter anderem schlüsselfertige Häuser, Grundstücksgeschäfte und Projektierung genannt.
Das beweist nicht, dass dieselben problematischen Bauteile in Luxemburg eingesetzt wurden. Es zeigt aber, dass die Bautätigkeit und Unternehmensstruktur nicht auf ein einzelnes Bundesland begrenzt waren.
Wenn dieselben Produktserien, Herstellerketten oder Bauweisen grenzüberschreitend eingesetzt wurden, muss die Rückverfolgung auch Luxemburg und die Großregion SaarLorLux erfassen.
Was unsere EU-Anzeige, die BAuA-Negativauskunft und die Reaktion des BMWSB zusammen bedeuten
Die drei Vorgänge gehören zusammen. Erst gemeinsam zeigen sie, wo die deutsche Warn- und Marktüberwachungskette abgebrochen ist.
Die BAuA hat nicht erklärt, dass die Bauteile sicher sind. Sie hat nur bestätigt, dass im deutschen beziehungsweise europäischen Warnweg bis dahin keine Warnung, kein Verbot und kein Rückruf erfasst waren. Das kann gerade bedeuten, dass trotz vorhandener Gefahrenhinweise niemand die Warnkette ausgelöst hat.
Die Kommission hat damit noch nicht entschieden, dass jedes Gebäude gefährlich ist oder dass Deutschland bereits rechtswidrig gehandelt hat. Sie hat die Eingabe aber auch nicht als bloßen privaten Brief behandelt: Sie leitete den Vorgang ausdrücklich an die zentrale deutsche Verbindungsstelle weiter, damit auf nationaler Ebene Folgemaßnahmen stattfinden.
Das BMWSB musste nicht selbst jeden Ringbalken untersuchen. Aber nach der EU-Weiterleitung hätte zumindest eine prüfbare Spur entstehen müssen: Registrierung des Vorgangs, Weiterleitung an die tatsächlich zuständige Marktüberwachungsstelle, Rückfragen, Koordination, Ergebnis und gegebenenfalls Warn- oder Schutzmaßnahmen.
Die BAuA-Negativauskunft entlastet Deutschland nicht. Zusammen mit der Zuständigkeitsverneinung des BMWSB stützt sie gerade den Vorwurf eines Marktüberwachungs- und Koordinierungskettenbruchs: Eine konkrete Gefahrenmeldung wurde auf EU-Ebene registriert und an Deutschland weitergeleitet – aber in Deutschland ist keine substantielle Folgemaßnahme, Warnung oder Rückverfolgung erkennbar.
2026: Eine neue Begutachtung ersetzt keine unterlassene Produkt- und Chargenermittlung
Im OLG-Verfahren 2 U 59/23 steht 2026 erneut ein Ortstermin beziehungsweise eine sachverständige Begutachtung im Raum. Die Eigentümer haben den Zutritt nicht gestattet und verlangen zunächst die vollständige Erhebung der historischen Verwendbarkeits- und Konformitätsnachweise.
Eine heutige Begutachtung kann feststellen, was heute sichtbar oder messbar ist. Sie kann aber nicht beantworten, welcher Hersteller 2010 welche Charge unter welchem Nachweisweg geliefert hat, wenn diese Dokumente nicht erhoben werden. Technische Zustandsprüfung und historische Produkt-/Nachweisprüfung sind zwei verschiedene Fragen.
SOFORT ERFORDERLICH
Was staatliche Stellen jetzt tun müssen
- Alle gerichtlichen, behördlichen und unternehmerischen Akten einschließlich Datenträgern beweissicher und unveränderbar erfassen.
- Hersteller, Produktionsstätten, Inverkehrbringer, Prüf- und Überwachungsstellen sowie die konkret verwendeten tragenden Betonfertigteile identifizieren.
- Sämtliche Gebäude ermitteln, in denen gleiche oder vergleichbare Produkte oder Bauarten eingesetzt wurden.
- Kindertagesstätten, Seniorenheime, Studentenwohnheime und andere gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen vorrangig prüfen.
- Die Prüfung bei grenzüberschreitender Tätigkeit mit Luxemburg und den zuständigen Stellen der Großregion koordinieren.
- Eigentümer, Betreiber, Nutzer und Öffentlichkeit unverzüglich informieren, sobald eine konkrete Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
- Straf-, verwaltungs-, marktüberwachungs- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten untersuchen.
DIE LETZTE FRAGE
Wer jetzt weiter schweigt oder verzögert, kann später nicht behaupten, er habe nichts gewusst.
Die Kernfrage
Zu beantworten sind insbesondere: Wer war Hersteller der konkreten Lieferung? Welche Produktfamilie und welches Werk waren zertifiziert? Welche Charge wurde geliefert? Welcher Verwendungszweck war gedeckt? Falls die Ring-/Erddruckbalken außerhalb des harmonisierten Verwendungszwecks lagen: Welcher objektbezogene Nachweis erlaubte diesen Einsatz?
Kurzfazit
- Ringbalken: 14 einzelne Fertigteile; Übergangsbereiche von nur 17,5 cm bei mindestens 20 cm notwendiger Bewehrungsübergreifung.
- Standsicherheit: zu kurze Übergreifungen, fehlende Eckbewehrung, mangelhafte Auflagerungen und 22 cm Ausführung statt 25 cm Planung dokumentiert.
- Sondernachweis: keine abZ-Spur für die beteiligten Unternehmen, keine ZiE-Spur für die konkrete Ring-/Erddruckbalkenverwendung und kein DIBt-Bescheid für einen Vollsturz als Ringbalken.
- Hersteller/Zertifikat: Hersteller-GmbH im Überwachungsbericht benannt; System-2+-Zertifikate 2010 jedoch auf einen anderen Rechtsträger. Zertifikatslücke der Hersteller-GmbH bis 01.07.2013.
- Breitenwirkung: öffentliche Unternehmensangabe 2.323 Häuser; keine belastbare Rückverfolgung vergleichbarer Fertigteile auf weitere Gebäude.
- Besonders Schutzbedürftige: Die eigene Außendarstellung nennt auch Kindertagesstätten, Seniorenheime und Studentenwohnheime. Das beweist keine Betroffenheit, verlangt aber eine vorrangige Prüfung.
- Staat: Trotz konkreter Gefahrenhinweise fand keine substantielle Aufklärung der Hersteller-, Produkt-, Liefer- und Chargenkette statt.
- EU/BMWSB: EU-Weiterleitung zur Folgebearbeitung an BMWSB/B II 1; danach Zuständigkeitsverneinung. Keine nachvollziehbare deutsche Follow-up-, Warn- oder Rückrufspur.